Aal angeln: die Regel endet am Wasser, der Fisch nicht
Die bisherigen Pole dieser Serie lagen am Fisch oder an der Regel: drei Lineale für eine Art, ein Wort über drei Beständen, ein Mindestmaß gegen den Speiseplan, eine Liste verbotener Handgriffe, eine fehlende Flosse, zuletzt eine Regel mit Verfallsdatum. Beim Aal liegt er woanders. Für ganz Europa gibt es einen einzigen Bestand — das ist keine Zuspitzung, das steht wörtlich in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vom 30. April 2026: „Der Erhaltungszustand des Europäischen Aals, für den es in ganz Europa nur einen einzigen Bestand gibt, ist seit Jahren kritisch." Die Regeln über diesen einen Bestand zerfallen aber in EU-Meeresrecht, Küstenrecht und sechzehn Landesrechte. Und die Grenze zwischen ihnen ist keine Linie auf der Karte und kein Datum im Kalender, sondern die Art des Wassers, in dem der Fisch gerade schwimmt. Der Pol dieses Artikels heißt deshalb: die Regel endet am Wasser, der Fisch nicht.
Sechs Monate — aber welche sechs, entscheidet jemand anderes
Die Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/249 des Rates vom 26. Januar 2026, dort Artikel 14. Absatz 1 steckt den Raum ab: der Artikel gilt für die Meeres- und Brackgewässer der Unionsgewässer der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9 „sowie für die angrenzenden Brackgewässer der Union, einschließlich Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer". Absatz 3 formuliert die eigentliche Merkwürdigkeit: die gewerbliche Aalfischerei ist zu untersagen „für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zwischen dem 1. April 2026 und dem 31. März 2027". Lies das zweimal. Die Verordnung nennt eine Menge Zeit, keinen Zeitpunkt. Welche sechs Monate es werden, entscheidet der Mitgliedstaat — und man erfährt es, wenn er es bekanntgibt. Deutschland gab es am 30. April 2026 bekannt: „Vom 1. September 2026 bis 28. Februar 2027 gilt ein umfassendes Aalfangverbot in den deutschen Nordseegewässern und angrenzenden Brackgewässern." Für die Ostsee dagegen „gilt eine EU-weit einheitliche Schonzeit vom 15. September 2026 bis 15. März 2027". Zwei Meere, ein Land, ein Bestand — und zwei verschiedene Halbjahre.
⚠️ Hier gehört das Geländer hin, sonst liest sich der Rest wie eine Freigabe, die er nicht ist. Erstens: Alles Folgende betrifft EU-Meeres- und Brackgewässer und ihre deutsche Umsetzung für die Saison 2026/2027. Über die Binnengewässer eines Bundeslands, über die Schweiz, Österreich oder Nicht-EU-Staaten steht hier nichts, und dieser Text behauptet dazu auch nichts. Zweitens: Das ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung im Amtsblatt, die Allgemeinverfügung deines Landes und deine Erlaubnis — nicht dieser Artikel. Drittens, und das ist bei diesem Fisch keine Formalie: die Pressemitteilung sagt selbst, „Ende 2026 wird auf EU-Ebene der Rahmen für zukünftige Fischereimaßnahmen zum Schutz des Aals neu festgelegt". Dieser Text hat also ein bekanntes Verfallsdatum. Prüfe die Daten vor der Saison bei der zuständigen Fachstelle nach, nicht in einer Broschüre vom Vorjahr.
Für Angler ist die Lage im Salzwasser eindeutig
Und sie ist eindeutiger, als viele glauben. Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern schreibt es in einem Satz: „Nach Artikel 14 Abs. 8 der vorgenannten Verordnung ist die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2026 untersagt." Das ist kein Fenster und keine Schonzeit, das ist das ganze Jahr. Das Bundesministerium formuliert dieselbe Lage allgemeiner: „Die Freizeitfischerei auf Aal bleibt nach EU-Recht in allen Meeresgewässern und angrenzenden Brackgewässern weiterhin vollständig verboten." Zwei Details, die in Gesprächen am Steg regelmäßig untergehen: Das Verbot gilt in allen Lebensstadien — der Glasaal ist dieselbe Art wie der Blankaal, dazu gleich mehr. Und es ist ein Verbot der Fischerei auf den Aal, nicht nur des Mitnehmens: Wer beim Brandungsangeln einen Aal als Beifang hakt, setzt ihn unverzüglich zurück. In M-V läuft die nationale Umsetzung über eine eigene Allgemeinverfügung, die dort AV-Aalfangverbot heißt.
Dazu kommt seit diesem Jahr etwas Neues, und es ist die zweite Hälfte derselben Geschichte. Nach der geänderten EU-Fischereikontroll-Verordnung muss Deutschland ab 2026 sicherstellen, dass Menschen, die im Meer und in den Küstengewässern Freizeitfischerei ausüben, unionsrechtlich registriert sind und Fänge bestimmter Arten über ein elektronisches System erfassen und melden. Für die Ostsee sind das laut der Fischereibehörde Dorsch, Aal und Lachs. Das zu verwendende System ist die von der Europäischen Kommission entwickelte Smartphone-App RecFishing, kostenlos in beiden Stores. Jetzt halte die beiden Listen nebeneinander: Die drei Arten, die du im Wesentlichen nicht behalten darfst, sind genau die drei, die du melden musst. Ein versehentlich gefangener Aal ist damit nicht nur ein Zurücksetzen, sondern auch ein Eintrag.
Ein Bestand, drei Rechtskreise — und die Ränder passen nicht aufeinander
Jetzt der Pol. Dieselbe Behörde, die das Verbot erklärt, schreibt in den nächsten Satz eine Einschränkung, die man leicht überliest: „Der räumliche Geltungsbereich des EU-Rechtes weicht von der landesfischereirechtlichen Definition der Küstengewässer geringfügig ab." Das ist bemerkenswert offen. Es heißt: Selbst die beiden amtlichen Begriffe von „Küstengewässer" — der europäische und der landesrechtliche — decken sich nicht vollständig. Und eine Stufe weiter oben klafft es weiter: Für die Binnengewässer ist der Bund gar nicht zuständig. Die Pressemitteilung verweist das ausdrücklich an die Länder und ihre Aalbewirtschaftungspläne. Der Minister sagt in derselben Mitteilung den Satz, der dieses Problem am besten beschreibt: „Aalschutz endet nicht an der Küste." Genau das tut das hier zitierte Recht aber. Für den Angler heißt das etwas sehr Konkretes: Ein Aal in der Mündung und ein Aal dreißig Kilometer flussaufwärts sind derselbe Fisch aus demselben Laichgebiet — aber sie stehen unter verschiedenen Regeln, und die Stelle, an der die Zuständigkeit wechselt, sieht man dem Wasser nicht an. Wer im Übergangsbereich fischt, muss beide Seiten kennen.
Wie wenig die Regel eine reine Naturgröße ist, zeigt der letzte Baustein. Das EU-Recht erlaubt, die Aalfischerei während der Hauptwanderzeit für 30 Tage zuzulassen — also eine Ausnahme genau dann, wenn der Fisch unterwegs ist. „Deutschland hat erneut von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Monat August 2026 von der Schonzeit in der Nordsee ausgenommen." Das betrifft die gewerbliche Fischerei, nicht dich mit der Rute; das Verbot für die Freizeitfischerei bleibt davon unberührt. Aber es zeigt die Bauart: Die Schonzeit ist ein Verhandlungsergebnis mit Ausnahmefenster, kein Abbild der Biologie. Umgekehrt gibt es auch das Gegenstück — die Ostsee bekam eine EU-weit einheitliche Schonzeit, und die Begründung ist diesmal rein biologisch: „Der Aal muss auf der Wanderung in Richtung seines Laichgebiets in der Sargassosee die Meerengen zwischen Dänemark und Schweden passieren." Ein Nadelöhr, das mehrere Staaten teilen, verträgt keine sechzehn Kalender.
Der Name zählt Lebensstadien als Arten mit
Und damit zur Namensfalle, die diesmal direkt am Recht hängt. In der GBIF-Namensliste zu *Anguilla anguilla* (Schlüssel 5212973) steht in der deutschen Rubrik neben „Aal" und „Europäischer Aal" auch „Blankaal" und „Gelbaal" — das sind keine Arten, das sind Lebensstadien desselben Tieres. Französisch führt „Civelle" und „Pibale" (den Glasaal) gleichberechtigt neben „Anguille", portugiesisch „Meixão". Die Liste mischt also Stadium und Art auf einer Ebene. Jetzt lies noch einmal, wie die Verordnung formuliert: sowohl das gewerbliche Verbot als auch das Verbot der Freizeitfischerei sagen ausdrücklich „in allen Lebensstadien". Der Gesetzestext muss die Stadien einzeln benennen, weil die Sprache sie wie verschiedene Fische behandelt. Zwei Nebenfunde aus derselben Liste: Der deutsche Eintrag „Gemeiner Flubaal" ist kein Name, sondern ein Lesefehler — ein „ß", das beim Scannen zu „b" wurde, und es steht seither als Fischname im Verzeichnis. Und: für Kroatisch und Arabisch führt die Liste gar keinen Namen — obwohl der Aal an der Neretva seit Jahrhunderten befischt wird. Die Lücke sitzt also nicht dort, wo der Fisch fehlt, sondern dort, wo niemand das Formular ausgefüllt hat.
Was das am Wasser heißt
- Meer, Mündung, Lagune, Brackwasser: gar nicht. Die Freizeitfischerei auf Aal ist dort ganzjährig untersagt, in allen Lebensstadien. Ein Beifang wird unverzüglich zurückgesetzt.
- Registrierung und Meldung prüfen. Wer in Deutschland im Meer oder in Küstengewässern angelt, ist seit 2026 registrierungspflichtig; für die Ostsee gehören Dorsch, Aal und Lachs zu den meldepflichtigen Arten (App „RecFishing").
- Im Süßwasser gilt Landesrecht. Schonzeit, Mindestmaß und Entnahme regeln die Bundesländer über ihre Aalbewirtschaftungspläne — nicht die hier zitierte EU-Verordnung. Frag deine Fischereibehörde, nicht ein Forum.
- Im Übergangsbereich beide Seiten kennen. Der räumliche Geltungsbereich des EU-Rechts und die landesrechtliche Definition der Küstengewässer decken sich nach Angabe der Behörde nicht ganz.
- Daten jede Saison neu prüfen. Die Schonzeiten werden jährlich festgelegt und bekanntgegeben; der EU-Rahmen wird Ende 2026 neu verhandelt.
Und weil dieser Artikel viel über Verbote handelt, hier die ehrliche Einordnung: Der Aal ist der Fisch, bei dem die richtige Antwort am Wasser oft „heute nicht" lautet — und genau deshalb entscheidet gute Planung mehr als gutes Gerät. StrikeAhead liest die Bedingungen und lernt aus deinen Fängen; die App sagt dir, wann ein Ansitz Sinn hat, und StrikeAhead Pathfinder sagt dir, mit wem du an unbekanntem Wasser rausfährst — kuratiert, persönlich geprüft, mit verifizierten Fängen statt Werbefotos. Wer die Zuständigkeit eines Gewässers nicht kennt, fährt am besten mit jemandem, der sie kennt.