Sonnenbarsch angeln: die Liste der verbotenen Handgriffe

Die bisherigen Artikel dieser Serie handelten von Zahlen im Wasser: einer Art mit drei Linealen, einem Wort über drei Beständen, einem Mindestmaß, das sich mit dem Speiseplan kreuzt. Dieser Artikel handelt von einem Fisch, bei dem die Frage nicht im Wasser liegt, sondern in deiner Hand. Bei jedem anderen Fisch sagt die Regel, wann er zurück darf. Beim Sonnenbarsch stehen Hältern, Befördern und Freisetzen in derselben europäischen Verbotsliste — und der eine Handgriff, der nicht darin steht, verlangt nach deutschem Tierschutzrecht einen „vernünftigen Grund". Der Pol dieses Artikels heißt deshalb: Die Liste der verbotenen Handgriffe — und der eine, der nicht darauf steht.

Acht Buchstaben, drei davon betreffen deine Hand

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 listet auf, was mit invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung nicht vorsätzlich geschehen darf — acht Buchstaben, a bis h. Drei davon beschreiben genau das, was ein Angler mit einem gefangenen Fisch tut. Buchstabe b): „gehalten werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss" — das ist der Setzkescher, das ist der Eimer. Buchstabe d): „in die, aus der und innerhalb der Union befördert werden, es sei denn, sie werden im Zusammenhang mit der Beseitigung zu entsprechenden Einrichtungen befördert" — das ist das Mitnehmen, mit einer Ausnahme, die ausdrücklich an die Beseitigung geknüpft ist. Und Buchstabe h): „in die Umwelt freigesetzt werden" — das ist die Frage, die jeder stellt, der so einen Fisch am Haken hat. ⚠️ Und nun der Handgriff, der in dieser Liste fehlt: Das Töten steht in Artikel 7 nicht. Dafür steht es in § 17 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes, und zwar so: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, „wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet". Dazu § 1 Satz 2 TierSchG: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen." Zwei Rechtstexte, ein Fisch, eine Hand — und keiner der beiden Texte sagt dem Angler in dürren Worten, was er jetzt tun soll.

⚠️ Hier gehört das Geländer hin, ohne das dieser Artikel eine Unterstellung wäre. Erstens: Artikel 7 sagt „vorsätzlich", und ob das Zurücksetzen eines Fisches, der eben noch in demselben Gewässer schwamm, ein „Freisetzen in die Umwelt" im Sinne von Buchstabe h ist, entscheidet dieser Artikel nicht. Er zeigt nur, dass der Wortlaut die Frage aufwirft. Zweitens: Das hier ist keine Rechtsberatung. Der Vollzug der Verordnung liegt bei den Ländern, Fischerei- und Tierschutzrecht ebenso; maßgeblich ist, was deine Behörde und dein Fischereirechtsinhaber sagen — nicht dieser Text. Drittens: Geprüft wurden deutsche Papiere plus die EU-Verordnung, die unionsweit unmittelbar gilt. Über die konkreten Pflichten von Anglern in Spanien, Italien, Frankreich oder Kroatien wird hier nichts behauptet, obwohl dieselbe Unionsliste dort gilt.

Was das amtliche Maßnahmenblatt sagt — und was fast niemand kennt

Es gibt zu diesem Fisch ein Management- und Maßnahmenblatt zur VO (EU) Nr. 1143/2014, erarbeitet von der „Expertengruppe für den Vollzug der Regelungen zu IAS" im LANA-Ausschuss „Arten- und Biotopschutz", Stand Februar 2021. In Maßnahme M 6, „Umgang mit Sonnenbarsch-Beifängen", steht der Satz, um den es geht: Sonnenbarsche, die im Zuge von Fangaktionen, Monitoring „oder im Rahmen der fischereilichen Bewirtschaftung gefangen werden, müssen entnommen werden." Im selben Absatz wird der Zusatzaufwand ausdrücklich als „für tierschutzgerechte Tötung und Beseitigung" beziffert. ⚠️ Und dann kommt, im Abschnitt „Spezielle Hinweise", der Satz, den kaum jemand kennt: „Die Nutzung der Sonnenbarsche ist grundsätzlich einer Entsorgung vorzuziehen." Ein amtliches Blatt sagt also nicht „in die Tonne", sondern: auf den Teller. Dazu, unter „Besondere Bemerkungen": „Das Tierschutzrecht ist ebenfalls zu beachten. Nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ist sicherzustellen, dass wenn die Maßnahmen gegen Tiere gerichtet sind, ihnen vermeidbare Schmerzen, Qualen oder Leiden erspart bleiben, ohne dass dadurch die Wirksamkeit der Managementmaßnahmen beeinträchtigt wird." Das ist der Punkt, an dem sich die beiden Rechtstexte tatsächlich berühren: Die Verordnung selbst verlangt, dass das Tierschutzrecht mitläuft. ⚠️ Nur: Das Blatt richtet sich an Behörden und Bewirtschafter, nicht an den Einzelnen mit der Rute. Es beschreibt Managementmaßnahmen nach Artikel 19 — es ist keine Anweisung an dich, und es macht auch keine zu einer.

Warum er überhaupt auf der Liste steht

Der Sonnenbarsch kam auf die Unionsliste durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 der Kommission vom 25. Juli 2019 (Amtsblatt L 199, Seiten 1–4). Im Anhang steht er zwischen dem Japanischen Hopfen und dem Chinesischen Buschklee: „Lepomis gibbosus Linnaeus, 1758", KN-Code für lebende Exemplare ex 0301 99 17, für reproduktionsfähige Teile ex 0511 91 90 („befruchteter Fischlaich"). Artikel 2 der Verordnung: „Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft." Das BfN-Skript 574 nennt als Listungsdatum den 12.08.2019 und hält fest: „Unterliegt: Management (Art. 19)" — also nicht Früherkennung und Sofortbeseitigung, sondern Management einer bereits weit verbreiteten Art. Warum? Weil er längst da ist. Dasselbe Artenblatt: Ersteinfuhr um 1887, Erstnachweis in freier Natur 1896, Status in Deutschland „Etabliert". Das Maßnahmenblatt ergänzt die europäische Vorgeschichte: europäische Ersteinbringung Frankreich 1877, eingeführt „vorrangig für die Aquarienhaltung", und später beworben — man muss den Satz zweimal lesen — als „Biotopfisch" oder „Teichfisch" für Kleingewässer. Die Art, die heute auf der Verbotsliste steht, wurde jahrzehntelang als Bereicherung fürs Gartengewässer verkauft.

Die Begründung im Blatt ist knapp und für Raubfischangler unmittelbar interessant. Als nachteilige Auswirkungen genannt: „Bei hohen Bestandsdichten starke Nahrungskonkurrenz zu einheimischen Fischarten und Prädation auf (Laich und Jungfische sowie Amphibienlarven, Insektenlarven u. a.)", dazu „Reduzierung des Zooplanktons einhergehend mit vermuteter Verstärkung von Eutrophierungseffekten", Verringerung der Makrozoobenthos-Biomasse und „Aggressive Interaktionen mit heimischen Arten". ⚠️ Und dann der Punkt, den jeder Hechtangler kennen sollte: Das Blatt führt ihn als Wirt gebietsfremder Ektoparasiten (Hakensaugwürmer) und als „Überträger des Hechtbandwurms Triaenophorus nodulosus" — die zugrunde liegende Arbeit von Brinker und Hamers aus dem Jahr 2000 beschreibt ihn als möglichen zweiten Zwischenwirt, erstmals für Deutschland. Wer sich fragt, warum der kleine bunte Fisch, den man als Kind gern gefangen hat, plötzlich in einer Verbotsverordnung steht: Diese Zeile ist ein Teil der Antwort. ⚠️ Nicht behauptet wird hier, dass er ein Raubfisch sei. In den Quellen steht Prädation auf Laich, Brut und Larven — mehr nicht, und mehr steht auch hier nicht.

Der Name, der zwei anderen Fischen gehört

Und dann ist da der Name — und die Falle ist diesmal anders gebaut als in den bisherigen Artikeln. Nicht ein Wort trägt zu viele Fische, und keine Zuchtform verdrängt den Wildfisch. Hier trägt der Sonnenbarsch in den Registern die Namen zweier anderer Fische — und über beide hat diese Serie bereits geschrieben. Die GBIF-Vernacular-Liste zu *Lepomis gibbosus* (usageKey 2394486, 179 Einträge, am 07.09.2026 gezogen) führt französisch „Achigan à petite bouche". Derselbe Name steht in GBIF an gleich fünf Einträgen zu *Micropterus dolomieu*, dem Schwarzbarsch. Und sie führt russisch „Обыкновенный солнечник" — genau diese Zeichenfolge ist in GBIF zugleich ein Name von *Zeus faber* (usageKey 7744449), dem Petersfisch. Zwei Fische, zwei eigene Artikel in dieser Serie, ein geliehener Name. ⚠️ Für Arabisch führt weder GBIF noch WoRMS (AphiaID 151290) irgendeinen Namen; Japanisch hat nur die Katakana-Umschrift des englischen Wortes, „パンプキンシードサンフィッシュ" — also gar keinen eigenen Namen, sondern das englische in japanischer Schrift. Sauber sind dagegen die Nachbarn: deutsch Sonnenbarsch und Kürbiskernbarsch (eine wörtliche Übersetzung von *pumpkinseed*), niederländisch zonnebaars, dänisch almindelig solaborre, schwedisch solabborre, finnisch aurinkoahven, kroatisch sunčanica, albanisch peshku diell.

📏 Daraus folgt die Quellen-Lektion des Tages, und sie gilt weit über diesen Fisch hinaus: Namensregister sind nicht sauber, und Primärquellen widersprechen sich manchmal selbst. In derselben GBIF-Liste zum Schwarzbarsch steht englisch „Brown Trout" — ein dritter Fisch, in einer Liste, die eigentlich zwei betrifft. Und im BfN-Skript 574 steht im Artenblatt zum Sonnenbarsch (Seite 108) in der Zeile „Lebensraum" das Wort „Terrestrisch" — für einen Fisch. Die Übersichtstabelle desselben Heftes führt ihn korrekt mit „S" für Süßwasser, und das Artenblatt des Ochsenfrosches zwei Seiten früher sagt sauber „Aquatisch (Süßwasser)". Das ist kein Vorwurf an ein sonst hervorragendes Papier — es ist der Beleg dafür, dass man auch amtliche Quellen gegen sich selbst liest, bevor man aus ihnen zitiert.

Was das für den Tag am Wasser heißt

  • Verwechseln kannst du ihn nicht. Das BfN-Artenblatt sagt es so: „Mit einheimischen Arten nicht zu verwechseln." Hoher, seitlich stark abgeflachter Körper, grünbraun mit grünblauen, opalisierenden Flecken, 32–45 Schuppen entlang der Seitenlinie, beide Teile der Rückenflosse verwachsen — und der eine sichere Punkt: auf der hautähnlichen Kiemendeckelverlängerung ein schwarzer und meist ein roter Fleck. Ähnlichkeit besteht nur zu anderen gebietsfremden Sonnenbarscharten.
  • Er bleibt hier klein. BfN: „Bis 15 cm lang, Gewicht bis 250 g." Dasselbe Blatt nennt für das nordamerikanische Ursprungsgebiet „bis 30 cm und 4 kg" — diese Zahl wird hier als BfN-Angabe zitiert, nicht als Tatsache gesetzt. Für dich heißt das: Ein 12er ist ausgewachsen, nicht untermaßig.
  • Kläre die Zeile, bevor du losfährst — nicht am Ufer. Was mit einem gefangenen Sonnenbarsch zu geschehen hat, ist in Deutschland Ländersache und hängt am Vollzug vor Ort. Frag deinen Fischereirechtsinhaber und die zuständige Fischereibehörde. Dieser Artikel zeigt dir, welche Frage du stellst — er beantwortet sie nicht.
  • Wenn entnommen wird, dann verwerten. „Die Nutzung der Sonnenbarsche ist grundsätzlich einer Entsorgung vorzuziehen", sagt das Maßnahmenblatt wörtlich. Und Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung verlangt, dass Tieren „vermeidbare Schmerzen, Qualen oder Leiden erspart bleiben". Beides steht im selben Papier.
  • Gerät reinigen und trocknen — 24 Stunden. Das Blatt verlangt für Maßnahmen ausdrücklich, dass das gesamte Material — Kescher, Wathose, Stiefel, Hälterwanne, Eimer — gründlich gereinigt und mindestens 24 Stunden durchgetrocknet oder desinfiziert wird, um Krebspest, Fischkrankheiten und gebietsfremde Wasserpflanzen nicht zu verschleppen. Das ist die beste Gewohnheit dieses ganzen Artikels, und sie kostet nichts.
  • Für Hechtangler: die Bandwurm-Zeile. Das Blatt führt den Sonnenbarsch als Überträger des Hechtbandwurms Triaenophorus nodulosus; die zitierte Arbeit von 2000 beschreibt ihn als möglichen zweiten Zwischenwirt. Wenn dein Gewässer voller Sonnenbarsche ist, ist das eine Information über deine Hechte, nicht nur über die Sonnenbarsche.

Und nun die Papiere, denn dieser Artikel steht und fällt mit ihnen. Recht: Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, Artikel 7 Absatz 1 (Wortlaut) und Artikel 19 Absatz 3. Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 der Kommission vom 25. Juli 2019, Amtsblatt L 199: 1–4, Anhang Nummer 1, Zeile „Lepomis gibbosus Linnaeus, 1758", KN-Code ex 0301 99 17. § 1 und § 17 Tierschutzgesetz, Fassung auf gesetze-im-internet.de. Verwaltung und Biologie: BfN-Skripten 574 (Nehring & Skowronek 2020, „Die invasiven gebietsfremden Arten der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 – Zweite Fortschreibung 2019"), Artenblatt Sonnenbarsch S. 108 f. — Listung 12.08.2019, „Unterliegt: Management (Art. 19)", Ersteinfuhr um 1887, Erstnachweis 1896, Merkmale und Verwechslungsmöglichkeiten. Management- und Maßnahmenblatt Sonnenbarsch zur VO (EU) Nr. 1143/2014, Stand Februar 2021, erarbeitet von der Expertengruppe für den Vollzug der Regelungen zu IAS im UAK „Vollzugsempfehlungen" des LANA-Ausschusses „Arten- und Biotopschutz" — daraus M 6, die Hinweise zu Tierschutzrecht, Nutzung und Gerätehygiene sowie die Angaben zu Einbringungspfaden und nachteiligen Auswirkungen (dort belegt mit Nehring u. a. 2015, Przybylski & Zieba 2011, Kleef u. a. 2008, Almeida u. a. 2014, Brinker & Hamers 2000, Sterud & Jørgensen 2006, Wiesner u. a. 2010). LfU Brandenburg, Steckbrief Sonnenbarsch. Taxonomie: GBIF-API, am 07.09.2026 aufgelöst — *Lepomis gibbosus* (Linnaeus, 1758), usageKey 2394486, Rang SPECIES, Status ACCEPTED, matchType EXACT, Konfidenz 99, Familie Centrarchidae (familyKey 8513), Ordnung Perciformes (orderKey 587); WoRMS AphiaID 151290, dort Ordnung Centrarchiformes — zwei Register, zwei Ordnungen, dieselbe Art. ⚠️ Vier Dinge behauptet dieser Artikel bewusst nicht: dass Zurücksetzen erlaubt oder verboten sei; dass irgendein Bundesland Angler zum Töten verpflichte; irgendetwas über die Anglerpflichten in anderen Mitgliedstaaten; und dass der Sonnenbarsch ein Raubfisch sei. Verordnungen ändern sich außerdem — prüfe vor dem Angeltag die geltende Fassung und die Auskunft deiner Behörde, nicht diesen Artikel.

Nicht die Schublade — der Fisch

Bei diesem Fisch entscheidet nicht die Zeile, in der er steht, sondern was tatsächlich vor dir im Wasser steht — und diese Frage beantwortet keine Verordnung. Ein guter Tag ist eine Frage aus Wassertemperatur, Pegel, Trübung, Jahreszeit und allem, was sich stündlich ändert: Luftdruck, Wind, Strömung und Lichtphase. Genau dafür ist die StrikeAhead-App gebaut: Sie liest dein Revier mit Beißfenstern, Wetter- und Wasserdaten, Karte und Tiefenlinien und lernt aus deinen Fängen, damit du den Moment fischst, statt ihn zu raten. Und weil an einem fremden Gewässer die halbe Antwort darin besteht zu wissen, welche Bucht welchen Bestand trägt und welche Zeile der örtlichen Regel für deinen Fisch gilt, ist der zweite Teil die Abkürzung — dieses Wissen steht auf keiner Karte, es steckt in einem Kopf. Die App sagt dir, wann. StrikeAhead Pathfinder sagt dir, mit wem: unser kuratiertes Verzeichnis für Angel-Guides und Skipper — jeder Experte persönlich geprüft, Lizenz und Versicherung vor dem Listing kontrolliert, Profile aus echten, verifizierten Fängen aus dem StrikeAhead-Logbuch statt aus Werbefotos, kein bezahltes Ranking, und für dich als Angler ohne Vermittlungsgebühr.

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